(periphere Notate): Es wird müde, das.

Daß Dummheit und Stolz auf dem gleichen Holz wachsen, ist eine alte Binsenweisheit, die in neuerer Zeit leider wenig Gehör findet. Vielmehr ist Stolz – was immer man darunter verstehen mag – für Popper aller Generationen heute so etwas ähnliches wie vor 25 Jahren das Tamagotchi und 1980 der weiße Streifen an der Stonewashed-Jeans: Man trägt ihn, weil man ihn trägt und weil man dann nicht mehr merkt, wie albern das ist.

Der Deutsche trägt Stolz schon länger gerne, im Grunde seit er deutsch werden mußte (Bismarck, 1871), periodisch unterbrochen von Kriegsniederlagen, die ihn kurz aus der Bahn werfen, ihm Flöhe wie „Demokratie“ in den Pelz setzen, die er sich bald wieder rausflohte, um die nächste Runde Gestolze einzuleiten. Weil der Stolz nicht nur mit der Dummheit symbiotisch wächst, sondern auch mit weit unerfreulicheren Phänomenen wie Chauvinismus, Größenwahn und Mordlust, ist dies insgesamt kein Segen. Und bevor mal wieder jemand einwendet, dieses Gewesegebräu sei kein spezifisch deutsches: Sei’s drum; es treibt halt in Deutschland sehr spezifische „Blüten“, von denen mindestens eine historisch einmalig dasteht.

Es verwundert daher nicht sehr, daß in Deutschland der traditionsreiche, einstmals aus guten und nachvollziehbaren Motiven eingeführte „Christopher Street Day“ seltsame Blüten treibt: Vor dem Münchner Rathaus durfte anläßlich des zum grimmigen Karneval ausartenden Anlasses ein ukrainischer Nazisänger unter der Schirmherrschaft des erst unlängst durch die Gleichsetzung von „Querdenkern“ (gemeint waren Kritiker der „Corona“-Sanktionen) mit historischen Nazis aufgefallenen Oberbürgermeisters faschistische Parolen grölen und in Chören von Mitgrölenden seinen Stolz baden. In Berlin setzte sich gleich eine halbe Tausendschaft martialischer Exilfaschisten an die Spitze des Umzugs, angeführt vom Botschafter Olexij Makejew (Nachfolger des Bandera-Fanatikers Melnyk) und einem Wagen mit der Aufschrift „Be pride like Ukraine!“ Von einer komplett umgestülpten „Solidarität“ ist der Weg zur Kriegslust halt auch nicht weit. Vom Englischen wollen wir schweigen, müde.

Kaum (!) nachzuahmen dürfte der deutsche Russenhaß sein, höchstens eben vom ukrainischen. Man mag einwenden, die US-Amis hätten sich da in den letzten siebzig Jahren auch recht tüchtig hervorgetan. In der Tat darf man sich gerne daran erinnern, daß deren Feldzüge gegen mutmaßliche Kommunisten im eigenen Volkskörper Hand in Hand (oder „untergehakt“ im Gleichschritt) gingen mit umgekehrten hofierenden Bemühungen um führende deutsche Nazis, von denen keiner befürchten mußte, vor einem „Ausschuß“ zur Untersuchung „unamerikanischer Umtriebe“ zu landen. Diverse Pläne, die Sowjetunion atomar zu vernichten, waren auch nicht unbedingt Ausweis von „Toleranz“ oder Russophilie. Allerdings könnte man diskutieren, ob – abgesehen vom notorischen Antisemitismus industriell-finanzieller US-„Eliten“ – hier nicht schnöde Geldgier so weit im Vordergrund stand, daß daneben der sicherlich virulente Rassismus eher verblaßte.

Das immerhin haben „CSD“, „Identitätspolitik“ und die rassistische Russophobie gemeinsam: Es geht um Unterscheidung, um Trennung, Spaltung, Absonderung und Ausgrenzung. Ein Kommentator wies darauf hin (ich weiß nicht mehr wo), Ernst Röhm sei „schließlich“ auch schwul gewesen. Ich entgegne, daß nicht wenige Festivitäten des SA-SS-NSDAP-Führungszirkels durchaus „queere“ Züge trugen, daß aber weder das eine noch das andere irgend etwas bedeutet oder auf irgend etwas schließen läßt. Wobei mir zu zweiterem allerdings noch Pasolini und de Sade einfielen, was aber heute egal sein soll. Ich finde generell, daß man Menschen mehr und öfter in Ruhe lassen sollte. Stolz ist nicht der beste Weg dorthin.

Es wird Herbst, da hält die Raserei der Aktualitäten gerne mal inne und überläßt der Erinnerung (wenn schon nicht der Besinnung) den Platz. Ausgeblendet wird dabei gerne die Erinnerung an besonders unangenehme, peinliche und dumme Ausrutscher und Abweichungen. Für die meisten Zeitgenossen waren die Jahre des „Corona“-Wahns mit einiger Sicherheit das prächtigste Feuerwerk der peinlichsten und dümmsten Ausrutscher, an denen sie je teilgenommen (und zu etwa zwei Dritteln euphorisch, geradezu fanatisch mitgematscht) haben. Daran denkt man nicht gern zurück, das ist verständlich. Auch wenn die Ergebnisse so unübersehbar vor Augen stehen wie Bäume im Wald: zerstörte Freundschaften und Kumpeleien, gekündigte Verhältnisse, verwehte Stammtische und Stammkneipen … Der größte Baum im Wald aber ist die Evidenz: Nicht eine einzige der blödsinnigen Befürchtungen, Modellierungen, Prognosen und Statistiken, mit denen die Propagandisten und ihre Mitläufer die halbe Weltbevölkerung terrorisiert haben, hat den „test of time“ bestanden. Hingegen haben sich sämtliche „Verschwörungsmythen“ als schlichte Wahrheit erwiesen und tun dies weiterhin. Mir wäre das auch unangenehm, wenn ich diesen Misthaufen im Wohnzimmer stehen hätte und ihn noch nicht mal wegräumen dürfte, weil ich dann ja endlich einsehen und eingestehen müßte, daß er da ist.

In dieser Zeit sind viele – und ich geb’s zu: ich auch – müde geworden. Aber es geht ja weiter und immer weiter, und wer sich heute mal wieder an das „Lock Step“-Szenario der Rockefeller-„Stiftung“ erinnert, könnte angesichts der Realität und des unmittelbar Bevorstehenden fast schon nostalgische Gefühle entwickeln. Zu früh und zu spät; es hilft nichts, es „gewußt“ zu haben.

Andere hoffen immer noch auf ein „Erwachen“. Aber was soll denn jemand jetzt noch kapieren, der jetzt noch nichts kapiert hat? So oder so: ist es egal. Der Käse, so sagt man das, ist gebissen, das Porzellan zerschlagen, und angesichts von sechshunderttausend toten Ukrainern, die ihren Tod „westlichen“ „Politikern“ verdanken, ist auch dort, wo alles begann und endet, nicht mehr viel zu retten. Einsicht mag eine schöne Sache sein, aber wenn sie so sehr zu spät kommt, geht sie nicht ohne Bitterkeit einher. Reue mag angemessen sein, gerade angesichts der Gesamtkatastrophe, zu der all die Mitläufer ebenso viel, wenn nicht mehr beigetragen wie die Antreiber und Initiatoren (deren Bemühungen ansonsten völlig wirkungslos geblieben wären), aber auch sie macht niemals etwas rückgängig.

Und einige der Haupttäter können es ja nach wie vor nicht lassen. Das „Paul-Ehrlich-Institut“ „twittert“ am 20. Juli 2023 (!): „Eine Studie des Paul-Ehrlich-Instituts zeigt, daß die Anpassung der Auffrischimpfstoffe an Omikron-Varianten bedeutsam für den weiteren Schutz vor Covid-19 ist. Die STIKO empfiehlt für Auffrischimpfungen die angepaßten Impfstoffe.“ Diesen Leuten – und vor allem denen, die ihnen nach wie vor „glauben“ – kann man wirklich wirklich wirklich nur noch mit einem „Lockdown“ helfen. Wenn es dafür zu wenig Zellen gibt: Laßt die Taschendiebe, Schwarzfahrer und Mundräuber raus!

Und ich meine das gar nicht böse. Manchmal sollte man vollkommen verblendete Menschen vor den Folgen des eigenen Wahns beschützen.

Das ist auch eine interessante Frage: Wenn sich im Sommer 2023 immer noch Menschen freiwillig das modRNA-Zeug in die Adern spritzen lassen, übernehmen die Kosten wenigstens dafür (wenn schon nicht für die Schäden) dann Biontech, Moderna und die übrigen kriminellen Panschfabriken, oder muß den kriminellen Irrsinn weiterhin „der Steuerzahler“ bezahlen?

Der notorische Schwerverbrecher Lothar Wieler (you remember?) warnt derweil in seiner neuen Funktion als (nein, nicht Gefängnischorsänger, sondern) „Sprecher“ eines „Digital Health Cluster“ vor der Ansiedlung von Füchsen in Städten: Dies sei „grundsätzlich keine gute Entwicklung“. Ich finde: Die öffentliche (!) Existenz von Lothar Wieler war von Anfang an eine strunzdumme und sehr schlechte Entwicklung. Wenn er endlich aus der Öffentlichkeit verschwände und meinetwegen andere den Saustall ausmisten, den der Kerl hinterlassen hat, gönne ich ihm einen Liegestuhl.

Es gibt da noch viele weitere Kandidaten, über deren kriminelles Wirken in den Jahren seit März 2020 zu sprechen wäre, aber dafür ist mir heute das Wetter trotz Juliwinter zu schön. Wir kommen darauf zurück. Ja, das werden wir, Frau Eckerle, Herr Drosten, Frau Brinkmann, Frau Buyx, Herr Lallerbach, Frau … ach, was weiß ich.

11 Antworten auf „(periphere Notate): Es wird müde, das.“

  1. Sailer Zitat aus obigem Traktat : „angesichts von sechshunderttausend toten Ukrainern, die ihren Tod „westlichen“ „Politikern“ verdanken…“.

    1. „Gegen Hass und Hetze im Netz“-Kommentator Zitat aus obigem Kommentartraktat: „Sailer Zitat aus obigem Traktat : „angesichts von sechshunderttausend toten Ukrainern, die ihren Tod „westlichen“ „Politikern“ verdanken…“

        1. „So wird dieser Blödsinn unendlich weiter gespiegelt.“

          Blödsinn?

          Laufen Sie immer noch dem „Lasst Euch alle impfen, denn impfen schützt Euch und andere“-Fanderl hinterher?

          Glauben Sie nach wie vor, dass die von M.S. – und anderen! – aufgezeigten „Impfungen“ nebenwirkungsfrei sind?

          Haben Sie weiterhin Vertrauen in Menschen wie u.a. Spahn, Lauterbach, Wieler, Drosten, Buyx, Brinkmann… und weitere „Impf-Propaganda-Tröten“?

          Wieviele „Booster“ werden Sie sich noch in den Körper jagen lassen?

          Nicht M.S. und sein kleiner Blog sind das Problem!

          Es sind Menschen, die scheinbar vollkommen befreit von jeglichem halbwegs funktionierendem Verstand alles von Oben Verordnete widerspruchslos akzeptieren und wie geistig gelähmt mitmarschieren, „weil es unsere Politiker*Innen so wollen und denen liegt das Volk ja nachweislich am Herzen“.

          Anstatt sich ständig mit Ein- und Zweizeiler-Kommentaren über den ach so bösen Herrn M.S. in dessen Blog herzumachen, sollten Sie besser auf Ihre hoffentlich vorhandenen funktionierenden Gehirnzellen setzen und sich jeden Tag fragen, wer von diesen seit mehr als drei Jahren durchgedrückten Maßnahmen profitieren wird?

          Sie, ich, M.S.?

          Garantiert nicht.

          Also, Sie „Gegen Hass und Hetze im Netz“-Durchblicker, wer wird am Ende davon profitieren?

          Kleiner Tipp: All diejenigen, die nach wie vor brav und ohne Widerspruch mitmarschieren und jede noch so absurde Anordnung akzeptieren, werden es ganz gewiss nicht sein…

  2. Interessante Aussage, die Frau Chebli dort oben trifft. Ist das so eine Art verspätete Selbstreflexion, oder ist das eine Aussage während des Höhepunkts der Corona-Zeiten?

  3. Zum Thema „mRNA-Impfungen“ im Jahr 2023:

    Mich würde interessieren, ob die Ärzte, die das jetzt noch durchführen, belangt werden können, wenn sie ihre Patienten nicht auf die durch eine Untersuchung der Stanford Universität und im „Nature“-Verlag publizierte Verdopplung des Augeninfarkt-Risikos hinweisen.

    Machen die sich mittlerweile strafbar, wenn sie so etwas verschweigen?

    Und wenn das angeblich im Oberarm-Muskel verbleibende Zeug Thrombose im Auge machen kann, wo macht es die sonst noch?

    Quelle: https://www.nature.com/npjvaccines/journal-information

      1. Oh, ich sehe gerade, als Nichtabonnent kann man nur das Inhaltsverzeichnis anschauen.

        Hier ist der ganze Artikel (auf Wunsch kann ich ihn auch als PDF verschicken, so ist er vielleicht in Teilen etwas unleserlich):

        (Und bitte beachten: Im folgenden ist von „mRNA-Impfstoffen“ die Rede. Es handelt sich jedoch um experimentelle modRNA-Substanzen; das ist ein wesentlicher Unterschied, der hier aufgrund von Gründen übergangen wurde.)

        Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien
        Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake*
        Der Beitrag erörtert die Anforderungen an eine ärztliche Aufklärung von Patienten zur rechtswirksamen Einwilligung in Behandlungen mit mRNA-Impfarzneien. Besonderheiten im Verhältnis zu anderen Schutzimpfungen ergeben sich aus der technisch-medizinischen Neuartigkeit der genbasierten Impftechnik.
        I.Einleitung
        1. Besonderheit der mRNA-Impfstoffe
        1 Die mRNA-Impfstoffe enthalten gemäß der Erläuterung des Robert-Koch-Instituts eine „Bauanleitung“ für einen einzigen Baustein des Virus (das sog. Spike-Protein), aber keine vermehrungsfähigen Impfviren. Die in den Impfstoffen enthaltene mRNA wird nach der Impfung beim Eintritt in die Zellen „abgelesen“, woraufhin diese Zellen dann das Spikeprotein selbst herstellen. Die so vom Körper des Geimpften gebildeten Spikeproteine werden vom Immunsystem als Fremdeiweiße erkannt; in der Folge werden Antikörper und Abwehrzellen gegen das Spikeprotein des Virus gebildet.1 Zum Zeitpunkt der Impfung hatten die mRNA-Impfstoffe unionsrechtlich nur eine bedingte Zulassung.2 Im Übrigen wäre es erwägenswert, anstatt von mRNA von modRNA zu sprechen, denn die Ribonukleinsäure in den Präparaten enthielt statt dem physiologischen Uracil (U) die synthetische Base n-methyl-Pseudouridin (m1Ψ), die in der Natur nicht vorkommt. Üblicherweise wird mRNA im Körper innerhalb von Sekunden bis höchstens wenigen Minuten abgebaut. Die modRNA in den Impfarzneien ist dagegen auch Monate nach der Impfung nachgewiesen worden.
        2. Grundsätzliches zur Aufklärungspflicht bei medizinischen Behandlungen
        2 Auch präventiv wirkende Behandlungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn der Patient in ihre Vornahme einwilligt.3 Dies setzt eine vorgängige Aufklärung durch dazu qualifizierte Personen voraus. Fehlt eine informierte Einwilligung, ist die Behandlung mithin selbst dann rechtswidrig, wenn der Eingriff medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt war. Denn nur so kommt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zur Geltung (Art. 1 I GG, Art. 2 I GG, Art. 2 II 1 GG).
        3 § 630d BGB regelt die nötige Einwilligung vor „Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit“. Die vorangehende Aufklärung regelt § 630e BGB.4 § 630e I 1 BGB verlangt, über „sämtliche für die Einwilligung relevanten Umstände“ aufzuklären.
        4 Die Regelungen sind strafrechtlich (§§ 223, 224 StGB) und zivilrechtlich relevant: Eine fehlende Aufklärung und eine nicht eingeholte Patienteneinwilligung sind Pflichtverletzungen
        Gebauer/Gierhake: Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien (NJW 2023, 2231)
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        des Arztes (§ 280 I BGB).
        5 Die § 630e I und II BGB, § 630c I 2 BGB spezifizieren umfängliche gesetzliche Detailpflichten für eine ordnungsgerechte Aufklärung und Erläuterung vor einer Behandlung. Diese Pflichten beziehen sich auf die Beschreibung der medizinischen Inhalte der Behandlungsmaßnahme (§ 630e I BGB: Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen sowie Risiken der Maßnahme, ferner: Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung, Erfolgsaussichten der und Alternativen zur Maßnahme). Zudem macht das Gesetz Vorgaben für die Methodik der Aufklärung (§ 630e II BGB). Neben diese Aufklärungspflichten treten Erläuterungspflichten betreffend die Umstände der Behandlung (§ 630c II 1 BGB).
        6 Diese Regeln gelten für alle Heilbehandlungen unmittelbar und waren für „Impfzentren“ entsprechend anwendbar.5 Die in § 1 II Corona ImpfV formulierten Aufklärungsinhalte treten dabei nicht als reduktionistische Spezialregelung ersetzend an die Stelle der gesetzlichen Aufklärungspflichten, sondern konkretisieren die dort geregelte Impfbehandlung durch Verordnungsrecht. Einer Verordnung käme normenhierarchisch auch nicht die Regelungsmacht zu, das in Grundrechten wurzelnde gesetzliche Aufklärungsrecht zu derogieren.6
        II. Besonderheiten der Aufklärung beim Einsatz bedingt zugelassener Arzneien
        7 Erfolgt(e) eine Behandlung – wie bei mRNA-Impfarzneien – mit nur bedingt zugelassenen Humanarzneimitteln iSd VO (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29.3.2006, hat das Konsequenzen für die Aufklärung.
        8 Eine bedingte Zulassung von Impfstoffen7 beruht auf einem im Verhältnis zu normalen Zulassungsverfahren beschleunigten Prozess durch „ein vorangehendes Rolling Review- Verfahren, durch ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren (…), durch eine Datenverringerung (klinischer Teil der Antragsunterlagen) bei möglichst gleichen Anforderungen an die Nutzen/Risiko-Abwägung und -Bilanz und zusätzlichen Studienauflagen mit verstärkter Pharmakovigilanz“8. Ein Marktzugang wird also ausnahmsweise möglich, bevor alle für die reguläre Zulassung erforderlichen Daten vorliegen.9
        9 Die Aufklärung über die „Art“ der Behandlung kann diese Besonderheit nicht unberücksichtigt lassen: Sie muss den – in kursierenden Formularbögen fehlenden und daher individuell zu ergänzenden – Hinweis umfassen, dass es sich nicht um ein regulär zugelassenes Arzneimittel handelt, sondern um eines, das nur ausnahmsweise eine mit Auflagen für den Hersteller versehene, anomale („bedingte“) und lediglich befristete Zulassung erhalten hat (Erwgr. 1, 2 und 9 VO),10 weil ein anderes zufriedenstellendes Mittel gegen die mögliche Erkrankung nicht zugelassen ist (Art. 4 II VO).
        10 Für die bedingte Zulassung bestimmt jedenfalls auch diese unionsrechtliche Verordnung in ihrem Erwgr. 10:
        11 „Die Patienten und im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nur bedingt erteilt wurde. Daher ist es erforderlich, dass diese Information klar aus der Zusammenfassung der Merkmale des betreffenden Arzneimittels sowie aus seiner Packungsbeilage hervorgeht.“
        12 Für den Aufklärungsverpflichteten muss damit aus der Packungsbeilage die bedingte Zulassung erkennbar sein, um diese Information pflichtgemäß an den Patienten weiterzugeben.
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        13 Im Geltungsbereich des deutschen Rechts folgte bei Corona-Impfstoffen daraus ein Problem: Auf die Packungsbeilage konnte nicht zugegriffen werden, da für Corona-Impfstoffe abweichend von §§ 10 und 11 AMG ein In-Verkehr-Bringen ohne Kennzeichnung und Packungsbeilage erlaubt war.11 Die dort sonst gesammelten Produktinformationen12 waren durch die zuständige Bundesoberbehörde „in geeigneter Weise und barrierefrei“ zu veröffentlichen.13
        14 Um der Aufklärungspflicht nachzukommen, konnten Impfende also nicht auf die Packungsbeilage Bezug nehmen. Im Übrigen genügt der Verweis auf die Packungsbeilage für Risiken in Form unerwünschter Nebenwirkungen insbesondere dann nicht, wenn sie den Patienten empfindlich treffen
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        können. Es ist vielmehr eine zusätzliche Unterrichtung durch den verordnenden Arzt nötig.14 Das Fehlen einer Packungsbeilage modifizierte insofern die ärztliche Aufklärungsarbeit.
        III. Besonderheiten der Aufklärung beim Einsatz neuartiger Arzneien
        15 Für die Aufklärung vor Behandlungen, die auf medizinisch-technischen Neuerungen oder der Verwendung einer noch nicht zugelassenen Arznei beruhen, gelten anerkanntermaßen Besonderheiten.15 Wenn der Arzt eine alternative oder neuartige Behandlungsmethode (sog. Neulandmethode) wählt, ein neues, noch nicht zugelassenes Medikament einsetzen oder ein zugelassenes Medikament außerhalb des Indikationsgebiets, für das es zugelassen ist, verwenden will (Off-Label-Use), muss der Patient über die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie deren Verhältnis zu den Vor- und Nachteilen konventioneller Methoden ins Bild gesetzt werden.16 Dabei sei eine einseitige Fokussierung auf die Risiken der neuen Methode ebenso zu vermeiden wie eine Überbewertung von deren Chancen. Eine Verzerrung des Aufklärungsgesprächs und der darauf aufbauenden Entscheidung des Patienten drohte vor allem dann, wenn die Wahrscheinlichkeit schädlicher Nebenwirkungen verniedlicht oder die Wahrscheinlichkeit des Heilungserfolgs überzeichnet wird. Lassen sich die Risiken der neuen Methode noch nicht hinreichend abschätzen, sei der Patient genau darüber zu informieren.
        16 Auch nach der Rechtsprechung muss dem Patienten unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass es sich um eine Neulandmethode handelt, die (noch) nicht allgemein anerkannt ist.17 Dies sei erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.18 Mit dieser Information sei der Hinweis zu verbinden, dass die Methode folglich mit bisher nicht bekannten Risiken verbunden sein kann. Die Unsicherheit über Risiken sei bei Neulandmethoden höher und das müsse dem Patienten gesagt werden.
        17 Art. 29 II Buchst. a, i der VO (EU) Nr. 536/2014 vom 16.4.2014 gibt weitere Anhaltpunkte für die Aufklärungstiefe bei der Gabe von Humanarzneimitteln, deren Wirkweise auch der Anwender (noch) nicht vollständig abschätzen kann: Das Wesen, das Ziel, der Nutzen, die Folgen, die Risiken und die Nachteile eines noch in Prüfung befindlichen Arzneimittels müssen demjenigen gegenüber thematisiert werden, der das Mittel zu sich nehmen soll.
        Gebauer/Gierhake: Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien (NJW 2023, 2231)
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        18 Zu klären ist also, ob jene Anforderungen auch für bedingt zugelassene mRNA-Impfstoffe gelten und welche Aufklärungserfordernisse sich daraus ableiten lassen.
        1.Bedingt zugelassene mRNA-Impfstoffe als Neulandmethode
        19 Alternative und neuartige Behandlungsmethoden („Neulandmethoden“) weichen per definitionem von „konventionellen“ ab. Sie haben relative Vor- und Nachteile, über die im Vergleich zu herkömmlichen Mitteln aufzuklären ist.19 „Konventionell“ bedeutet im Wortsinn „dem Brauch gemäß“, „gang und gäbe“: Für Medikation und Behandlung setzt dies einen praktisch bereits bewährten Einsatz voraus; die Methode muss als Standard etabliert und anerkannt sein. Neulandmethoden weichen also vom etablierten Standard ab.20
        20 Ob eine „Neulandmethode“ vorliegt, kann aber nicht allein daran festgemacht werden, dass sie noch nicht jahrelang eingesetzt wird und also Langzeitstudien fehlen. Für die Qualifikation als „Neulandmethode“ ist vielmehr anerkannt, dass sie aus Sicht der beteiligten Fachkreise ex ante mit Veränderungen des Risikoprofils verbunden ist und sich nicht lediglich in das Risikoprofil einer etablierten Methode einfügt.21 Beim erstmaligen Einsatz von Medikamenten oder Behandlungsmethoden in der breiten klinischen Praxis am Menschen außerhalb von (uU noch nicht abgeschlossenen) Zulassungsstudien kann daher von einer bewährten, etablierten, in seinen Risiken sicher abschätzbaren Methode schwerlich gesprochen werden.
        21 Für eine Einordnung auch der mRNA-Impftechnik als „Neuland“ in diesem Sinne sprechen folgende Umstände:
        22 a) Zum Zeitpunkt der bedingten Zulassung und der Anwendung der mRNA-Impfarzneien (ab Dezember 2020) lagen noch keine umfassenden klinischen Daten über ihre Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vor, wie unter II dargelegt.
        23 b) Die mRNA-Technologie wurde im Rahmen der Covid-Pandemie beim Menschen erstmals flächendeckend angewendet;22 obwohl jahrzehntelange Studien vorlagen, waren zuvor keine Vorläufer beim Menschen zur Zulassungsreife gelangt.23 Wo die mRNA-Technologie in der Humanmedizin Anwendung fand, handelte es sich um beschränkte, individualisierte Anwendungsbereiche im Rahmen klinischer Forschung, vor allem bei Krebserkrankungen.
        24 c) Molekularbiologisch und medizinisch ist bislang unter anderem noch offen, –
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        wie sich der injizierte Impfstoff über das Lymphsystem und die Blutgefäße im menschlichen Körper verteilt,24
        – durch welche Mechanismen die durch die genetische Bauanleitung selbstproduzierten Spike-Proteine mit Körperzellen und dem Immunsystem interagieren und inwiefern unerwünschte Wirkungen wie etwa Autoimmunreaktionen, Thrombosen und entzündliche Reaktionen zu erklären sind,25
        – wie lange nach der Injektion des Impfstoffs die Impf-mRNA im Körper des Geimpften verbleibt und dementsprechend die Produktion der Spike-Proteine anhält und wie viele Spike-Proteine gebildet werden können.26
        Gebauer/Gierhake: Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien (NJW 2023, 2231)
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        25 d) Auch im Bereich der (immun-)physiologischen Wirkmechanismen und der Reaktion des menschlichen Körpers auf die Zufügung der „Bauanleitung“ für das Virusantigen wird „Neuland“ beschritten. Den Produktinformationen zum Beispiel des am 21.12.2020 durch die EMA bedingt zugelassenen Impfstoffs „Comirnaty“ von Biontech/Pfizer lässt sich zum Beispiel entnehmen27, dass die Dauer des Impfschutzes, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder anderen Impfstoffen, ein möglicher Einfluss auf das Erbgut (Genotoxizität), eine mögliche krebsfördernde Wirkung (Karzinogenität), die (Neben-)Wirkungen von Vielfachimpfungen (> 2 Injektionen), bei Schwangeren der Plazentatransfer des Impfstoffs oder bei Stillenden die Ausscheidung über die Milch sowie die Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs bei immungeschwächten Personen, einschließlich Personen unter einer Therapie mit Immunsuppressiva noch nicht untersucht waren.
        26 e) Die Produktinformation besagt, dass die Sicherheit und Wirksamkeit von dem Zulassungsinhaber durch einen klinischen Studienbericht erst nachträglich bis Ende 2023 nachgewiesen werden müsse.28
        27 f) Wie bei „klassischen“ Neulandmethoden konnten infolge der beschleunigten Entwicklung der neuartigen Impfarzneien und des Rolling-review-Verfahrens bei der Zulassung mögliche langfristig auftretende Nebenwirkungen des Impfstoffs nicht festgestellt werden; denn naturgemäß gab es dazu noch keine empirisch untermauerten, gesicherten Erkenntnisse.29
        28 g) Die Aufklärung bei Off-Label-Einsätzen erfordert mangels dortiger Herstellerhaftung anerkanntermaßen eine erhöhte Gründlichkeit der Behandelnden. Bei den bedingt zugelassenen mRNA-Impfstoffen ist die Haftung der Hersteller wesentlich eingeschränkt.30
        29 h) Wesentlicher Grund für jeden „klassischen“ Off-label-Einsatz ist, dass keine geeigneten oder gar etabliert erprobten Alternativen verfügbar sind. Da auch die mRNA-Impfungen gerade mangels Alternative31 zum Einsatz kommen, ist für sie entsprechend auf die diese Off-label-Rechtslage abzustellen.
        30 Insgesamt lässt sich im Verhältnis zu traditionell erprobten Impfstoffen und -technologien hier also ein erhöhter Unsicherheitsgrad im Umgang, in der Wirkweise und in den medizinischen Folgen und Risiken des Mitteleinsatzes konstatieren. Dies legt nahe, die Aufklärungserfordernisse bei Neulandmethoden bzw. Off-label-Einsätzen gleichlautend anzuwenden.
        2. Konsequenzen im Einzelnen
        31 a) Bei der Aufklärung zu Art und Umfang der Behandlung ist relevant, dass die Wirkweise der Methode noch nicht gesichert geklärt ist. Das führt denknotwendig zur Unmöglichkeit einer abschließenden Risikobeschreibung und damit zu einem Rechtsproblem eigener Art.
        32 Anerkannt ist nämlich, dass Behandlungsrisiken auch bei öffentlich empfohlenen Impfungen und auch bei äußerst geringer Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Impfschadens eine genaue Aufklärung erfordern: Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht, so der BGH,32 sei nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte. Maßgebend sei vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belaste. Grundsätzlich müsse auch über äußerst seltene Risiken aufgeklärt werden. Das gelte
        „auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat zwar durch die
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        Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert aber nichts daran, dass die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muss sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (…). Er muss auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht. Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich
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        nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese muss ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden. (…)“33
        33 Ist noch unklar, welche Risiken sich aus einem Medikamenteneinsatz ergeben, bleibt also faktisch nur der Hinweis auf unbekannte Risiken, um der Wahrheitspflicht des Aufklärenden nachzukommen. Kennen weder er noch die Zulassungsbehörde noch auch der Hersteller die aktuell relevant denkbaren Risiken, lassen sich diese mit erhofften Nutzeffekten streng genommen nicht einmal abwägen.
        34 Rechtlich ist damit ein Hinweis auf diese begrenzte empirische Datenbasis notwendig und es ist zu erläutern, warum gleichwohl die Erwartung der Wirksamkeit, Effizienz und Sicherheit des neuartigen Impfstoffs besteht. Dafür kann zwar auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) verwiesen werden, die für Ärzte als Leitlinien gelten.34 Dieser Verweis kann aber für sich allein nicht hinreichend sein. Denn offen bleibt, wie der Arzt damit darüber aufgeklärt hätte, dass er mit einer eigenen Behandlung immer noch nur einer behördlichen Impfempfehlung folgt, die – wie er weiß – ihrerseits selbst bei der empfehlenden Stelle nur unter „Neuland“-Ungewissheiten ausgesprochen wird. Auch sie kann also bestenfalls den aktuellen Stand der Erkenntnisse berücksichtigen, übliche Langzeituntersuchungen aber fehlen. Ist also eine Aufklärung über die Unmöglichkeit der Aufklärung wegen Unwissens geschuldet?
        35 b) Das Dilemma verschärft sich bei den vorgreiflichen Fragen zur Notwendigkeit der ausersehenen Therapie, zu ihrer Dringlichkeit,35 zu ihrer Eignung, zu ihren Erfolgsaussichten sowie zu möglichen Alternativen. Denn selbst wenn Anamnese und Diagnose ein „Ob“ von Therapie im Allgemeinen nahelegen, so lässt sich mangels Kenntnis von konkreten Risiken schwerlich eine das Unwissen über das „Wie“ dieser Therapie im Speziellen kompensierende Belehrung denken.
        36 Wünscht ein Patient daher die Therapie, weil auch er sich zwar in Unkenntnis weiß, er aber – etwa gestützt auf Empfehlungen der STIKO – überzeugt ist, damit das Richtige für seine Gesundheit zu tun, dann fragt sich, wie der Arzt nun weiter zu verfahren hat.
        37 Aus dem Dilemma führt ihn stringent nur ein offengelegtes Teilen des Unwissens: Sowohl § 630e III BGB als auch § 630c IV BGB eröffnen die Möglichkeit, dass der Patient auf eine Aufklärung durch den Arzt verzichtet. Es können also von Gesetzes wegen Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein informierter Verzicht des Patienten auf weitere Aufklärung dem Arzt den Weg zu einem rechtmäßigen Eingriff eröffnet.
        38 Ein solcher Verzicht erfordert allerdings die Alternativlosigkeit der Präventivbehandlung.
        Gebauer/Gierhake: Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien (NJW 2023, 2231)
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        Zwar existieren gegen Erkrankungsrisiken bei SARS-CoV-2 neben mRNA-Impfarzneien auch andere zweckidentische Arzneimittel, die sich abweichender Wirkweisen bedienen.36 Da diese aber im Ausgangspunkt ebenso nur bedingt zugelassen waren, scheidet zur Meidung von zirkulär argumentierenden Paradoxien aus, Impfwilligen einen Aufklärungsverzicht zu verwehren, indem sie just auf diese verwiesen würden.
        39 Zu konkretisieren ist also die Methodik für einen rechtswirksamen Aufklärungsverzicht.
        40 c) Notwendig ist ein persönliches Gespräch zur „Aufklärung über das wegen Unklarheiten noch nicht Erklärbare“. Dies schließt aus, den Patienten auch – oder gar nur – auf schriftliche Informationen zu verweisen, selbst wenn diese inhaltlich hinreichend wären. Denn die Einbeziehung standardisierten Informationsmaterials wird richtigerweise allenfalls bei Routineeingriffen für zulässig gehalten.37 Das Unbekannte und die Routine schließen einander aber begrifflich aus.
        41 d) Nach § 630e II 1 Nr. 2 BGB hat die Aufklärung zudem stets so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient sie gedanklich verarbeiten kann und dadurch in die Lage versetzt wird, selbstbestimmt zu entscheiden.38
        42 Auch dieses Kriterium bereitet vorliegend außerordentliche Schwierigkeiten. Denn wenn nicht einmal die Zulassungsbehörde eine Arznei hinreichend kennt, um bereits eine abschließende Zulassungsentscheidung über sie zu treffen, wie und worüber kann dann ein Patient als Laie hier „wohlüberlegt“ entscheiden? „Wohlüberlegt“ kann somit konkret allein die eigene Bereitschaft des Patienten sein, eigenverantwortlich unbekannte Risiken einzugehen, um dadurch seine Therapiehoffnung zu verwirklichen. Eine derartige Entscheidung wird direkt nach einer solchen, erkennbar herausfordernden Belehrung nur in seltenen Fällen sofort rechtswirksam zu treffen sein. Die Belehrung muss zudem am Maßstab der Verständnismöglichkeiten des konkreten Patienten orientiert sein.
        43 Die damit eröffnete Möglichkeit zum Verzicht auf eine weitere Aufklärung entbindet den Arzt allerdings noch nicht von der fortbestehenden Verpflichtung zur Erläuterung unter den drei Aspekten des § 630c II BGB:
        44 e) Bei der Diagnose ist zu erläutern, welche weiteren Umstände für die Behandlung wesentlich sind. Hinsichtlich des Transmissionsschutzes liegen keine belastbaren Studiendaten vor, worauf hinzuweisen ist. Ferner ist die Dauer des Impfschutzes noch unbekannt.39 Zum schulmedizinischen Standard gehört zudem, dass Impfungen nicht in eine bestehende Infektion hineingegeben werden dürfen, weswegen zumindest schwerwiegende Infektionen (zB hohes Fieber) zuvor lege artis ausgeschlossen werden müssen.40 Der Patient ist ferner über die Bedeutung individueller Vorerkrankungen, anderweitiger Medikamentengaben, bei Frauen möglicher Schwangerschaft, sowie sonst möglicher Anknüpfungs-
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        45 f) Auch wegen der voraussichtlichen künftigen gesundheitlichen Entwicklung des Patienten nach Gabe der Impfarznei ist schließlich eine Erläuterung unabdingbar. Dazu gehören insbesondere Belehrungen über Nebenwirkungsanzeichen,41 um im Fall einer ungewünschten Neben- oder Wechselwirkung schnelles und qualifiziertes Gegenlenken zu
        Gebauer/Gierhake: Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien (NJW 2023, 2231)
        punkte für Neben- oder Wechselwirkungsrisiken aufzuklären.
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        ermöglichen.
        IV. Fazit
        46 Auch bei nur bedingt zugelassenen Impfarzneien und mit noch offenen Risikoprofilen ist es durchaus möglich, hinreichend über die Bedeutung der Behandlung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen aufzuklären und die nötigen Erläuterungen für einen wirksamen Verzicht auf (weitere) Aufklärung zu erbringen.
        47 Grundsätzlich erscheint dabei angemessen, den jeweiligen Stand der Kenntnis von der Wirkweise einer Arznei (bei ihrem Hersteller und den Zulassungsstellen) in eine Wechselbeziehung zu dem nötigen Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung zu setzen: Je weniger gesicherte Informationen über die Folgen der Gabe bzw. Verabreichung einer Arznei vorliegen, desto größer sind die – nach § 630f BGB zur Meidung der Folgen des § 630h III BGB zudem dokumentationspflichtigen – Aufklärungs- und Erläuterungsaufgaben des Arztes vor ihrem Einsatz im konkreten Einzelfall.
        48 Desgleichen müssen sich entwickelnde Kenntnisse in der Aufklärung niederschlagen und sie aktualisierend modifizieren: Schützt etwa eine Impfarznei wider ursprüngliches Erwarten nicht vor einer Infektion als solcher, sondern mildert sie lediglich mögliche Verläufe, hat sich dies in der konkreten ärztlichen Information zur Abwägungsbelehrung niederzuschlagen.
        Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg. S. rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html. Soweit nicht anders gekennzeichnet, wurden alle Links zuletzt am 15.7.2023 abgerufen. Zum regulären Zulassungsverfahren für Impfstoffe und Arzneien und zu den Besonderheiten der sog. bedingten Zulassung bei den Covid-Impfstoffen vgl. Hart MedR 2021, 683.
        Hierzu und zum folgenden Absatz Laufs/Katzenmeier/Lipp ArztR/Katzenmeier, 8. Aufl. 2021, V Rn. 5–7.
        Hierzu und zum Folgenden vgl. MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 94, 99 mwN.
        Vgl. § 1 II der Corona-ImpfV (BAnz AT 31.8.2021 V1), zuletzt durch Art. 2 VO v. 29.12.2022 (BAnz AT 30.12.2022 V1) geändert.
        Ebenso Rahn ZMGR 2021, 345 (348), der die in der Corona-ImpfV geregelten Aufklärungspflichten als „im Ergebnis weitgehend deklaratorisch“ bezeichnet.
        Vgl. VO (EG) Nr. 507/2006 der Kommission v. 29.3.2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, ABl. 2004 L 92, 6
        Zutreffend weist Hart (MedR 2021, 683 (684)) darauf hin, dass sowohl die Tatsache der bedingten Zulassung als auch deren Bedeutung im Hinblick auf mögliche Unsicherheiten im Wissen um die Sicherheit des Arzneimittels Gegenstand der individuellen Impfaufklärung sein müssen.
        VO (EG) Nr. 507/2006 der Kommission v. 29.3.2006, Vorb. Erwgr. 6.
        Ebenso auf der Heiden NJW 2022, 3737 (3740). Etwa das vom Deutschen Grünen Kreuz eV iVm dem RKI zur Verfügung gestellte Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung (Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen) gegen Covid-19 (Corona Virus Disease 2019) – mit mRNA-Impfstoffen – sowie der entsprechende Anamnese- und Einwilligungsbogen (Stand 7.6./31.5.2023) enthalten diesen Hinweis nicht. Abrufbar
        Der Autor Gebauer ist Fachanwalt für Medizinrecht in Düsseldorf und Stellvertretender
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        Vorsitzender im 2. Senat des AGH Nordrhein-Westfalen. Die Autorin Gierhake ist
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        unter rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen- Tab.html.
        S. § 4 I VO zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-VO – MedBVSV) v. 25.5.2020.
        Vgl. Art. 1 Nr. 26 RL 2001/83/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.
        Vgl. dazu nochmals § 4 I MedBVSV v. 25.5.2020. Dem entspricht auch das aus dem allgemeinen Produktsicherungsrecht bekannte Prinzip, dass das Fehlen grundlegend erforderlicher Gebrauchs- und Warninformationen auf der Verpackung eines vertriebenen Produkts jeden Inverkehrbringer verpflichtet, stattdessen flächendeckend stets auf gesichert anderem Wege vor Gesundheitsgefahren zu warnen (vgl. OLG Düsseldorf 17.3.2016 – 15 U 38/15, BeckRS 2016, 6557 Rn. 54, 59, 62).
        Vgl. BGHZ 162, 320 (324 f.) = NJW 2005, 1716 – Cyclosa. S. dazu auch BeckOK BGB/Förster, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 823 Rn. 852.
        Zur Grundaufklärung bei Neulandmethoden s. Gödicke MedR 2017, 770. Vgl. zum „Off- Label-Use“ (nicht zugelassenes Arzneimittel) LG Berlin VersR 2021, 973 (974 f.) = BeckRS 2020, 49316 – Cytotec; s. dazu Graf/Johannes/Laforge VersR 2021, 939.
        S. hierzu und zum Folgenden MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630e Rn. 37.
        Vgl. BGH NJW-RR 2021, 886; vgl. auch BGHZ 168, 103 = NJW 2006, 2477 – Robodoc- Operation mwN; stRspr.
        Vgl. BGHZ 168, 103 = NJW 2006, 2477; BGH NJW 2007, 2767.
        Vgl. MüKoBGB/Wagner BGB § 630e Rn. 37.
        Vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2023, 453 (454).
        Siehe dazu OLG Oldenburg NJW-RR 2023, 453 (454, 455). Vgl. auch BGHZ 172, 1 = NJW 2007, 2767 (insbes. 2768) sowie BGHZ 172, 254 = NJW 2007, 2774.
        Vgl. die Überblicksinformationen der forschenden Pharma-Unternehmen zu Impfstoffen v. 7.6.2023 („Bislang gibt es zwei zugelassene mRNA-Impfstoffe – beide gegen Covid-19 – (…)“: http://www.vfa.de/de/arzneimittel-for-schung/impfen/impfstoffe.
        Vgl. Geissel Ärztezeitung v. 6.3.2020 unter http://www.aerztezeitung.de/Medizin/Der-Weg-bis- zu-einem-Corona-Impfstoff-ist-noch-lang-407392.html; Braitmaier Gesundheitsindustrie BW v. 26.6.2017 unter http://www.gesundheitsindustrie-bw.de/fachbeitrag/aktuell/hoffnung- fuer-mrna-impfstoffe-trotz-daempfer. Vgl. zum Forschungsstand im Jahr 2018 den interessanten Überblicksartikel von Pardi/Hogan/Porter/Weissmann „mRNA vaccines — a new era in vaccinology“ abrufbar unter http://www.nature.com/articles/nrd.2017.243.
        „The biodistribution and pharmacokinetics of the mRNA-containing lipid nanoparticles (LNPs) in these vaccines are unknown in humans.“ Fertig ua „Vaccine mRNA Can Be Detected in Blood at 15 Days Post-Vaccination“ Biomedicines. 2022 Jul; 10 (7): 1538; abrufbar unter http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9313234/.
        Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Forschung zur Rolle der Impf-Spikes Trougakos ua „Adverse effects of Covid-19 mRNA vaccines: the spike hypothesis“ Trends Mol Med. 2022 Jul; 28 (7): 542; abrufbar unter http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles /PMC9021367/.
        Dass die mRNA im Körper geimpfter Personen noch nach mehreren Wochen nachgewiesen werden kann, zeigt sich ua in folgenden Studien: Röltgen ua „Immune imprinting, breadth of variant recognition, and germinal center response in human SARS- CoV-2 infection and vaccination“ Cell Volume 185, Issue 6, 1025, abrufbar unter http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0092867422000769. In dieser Studie wird auch gezeigt, dass nicht nur RNA, sondern auch das Spike-Protein nachweisbar sind; Samaniego Castruita ua „SARS-CoV-2 spike mRNA vaccine sequences circulate in blood up to 28 days after covid-19 vaccination“ APMIS Volume 131, Issue 3, 128; abrufbar unter doi.org/10.1111/apm.13294.
        Anhang 1 der Produktinformation von Comirnaty, abrufbar unter http://www.ema.europa.eu/en /documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf. Jeweils aktualisierte Fassung abrufbar unter http://www.ema.europa.eu/en/medicines/human /EPAR/comirnaty (zuletzt aktualisiert am 24.3.2023).
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        Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mR… https://beck-online.beck.de/Print/CurrentMagazine?vpath=bibdata%5Cz
        Vgl. dazu die zutreffende Darstellung bei Lucenti NVwZ-Online-Aufsatz 3/2023, 1 (2), abrufbar unter https://rsw.beck.de/zeitschriften/nvwz/nvwz-extra-aufsätze-online. Siehe auch dazu Lucenti NVwZ-Online-Aufsatz 3/2023, 1 (4).
        Vgl. § 3 IV MedBVSV v. 25.5.2020. Dazu auch auf der Heiden NJW 2022, 3737 (3741)), der allerdings die MedBVSV ohnehin für formell und materiell rechtswidrig hält.
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        bedingt zugelassen. Vgl. http://www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2021/210129-eu- zulassung-covid-19-impfstoff-astrazeneca.html; der zweite (Johnson & Johnson) erhielt im März 2021 die bedingte Zulassung, vgl. ec.europa.eu/commission/presscorner/detail /de/ip_21_1085.
        BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784 (1785). Vgl. zur Kasuistik BeckOK BGB/Förster, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 823 Rn. 841 ff. (Rn. 844 zu unbekannten Risiken).
        BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784 (1785).
        Abrufbar unter http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID- 19/Impfempfehlung-Zusfassung.html.
        Zur Notwendigkeit und Dringlichkeit ist ua das Risiko eines schweren Verlaufs und/oder langanhaltender Folgen (Long Covid) im konkreten Fall des Patienten zu berücksichtigen (Alter, Vorerkrankungen, etc.). Dazu schon Gierhake medstra 5/2021, 269.
        Zum Zeitpunkt der Impfkampagne standen als Alternative sog. Vektorimpfstoffe zur Verfügung, die ebenfalls über eine bedingte Zulassung (ab Januar 2021 Astrazeneca, ab März 2021 zusätzlich noch Johnson und Johnson) verfügten, vgl. dazu die Nachw. bei Fn. 31.
        BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784 (1787). Vgl. insofern auch BeckOK BGB/Förster BGB § 823 Rn. 871.
        MüKoBGB/Wagner BGB § 630e Rn. 57.
        Vgl. dazu den Steckbrief zu Comirnaty der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Stand Nov. 2021), abrufbar unter http://www.virchowbund.de/fileadmin/virchowbund/dokumente /Corona-Impfung/COVID-19-Schutzimpfung_Steckbrief_Impfstoff_Comirnaty.pdf (dort auch weitere Hinweise zu den Produktinformationen).
        Vgl. Steckbrief zu Comirnaty der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
        Vgl. zu den Nebenwirkungen etwa die Produktinformationen zu Corminatry unter Fn. 27. Da auch auf seltene und nicht bezifferbare Nebenwirkungen – soweit sie bekannt sind – hinzuweisen ist, müssten etwa genannt werden: akute periphere Fazialisparese (selten), Parästhesie, Hypoästhesie (Häufigkeit unbekannt); Myokarditis, Perikarditis (sehr selten).
        Der erste sog. Vektorimpfstoff (von Astrazeneca) wurde im Januar 2021 ebenfalls nur
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  4. Lieber Michael,
    ich kann in dieser Phase der Materialermüdung nur empfehlen sich durch das extrem verbotene Tor der wahren und echten Verschwörungstheoretiker zu wagen und sich dort in aller Ruhe einmal umzusehen:
    @AndTartary and antiquity
    @Thinking4M
    @FlatEarthZone
    Genügt fürs erste.
    Anstatt der angestrengten, staubtrockenen, ebenso langweiligen wie ausgelutschten Corona-Widerstandskämpfer-Blog-Szene mit all ihren mir zum Halse heraushängenden Professoren, ihren Dr. Dr. summa cum laudes, hochangesehen und rundum reputiert, aber nun völlig orientierungslos im Hier-und-Jetzt herumtapsend, das nicht mehr das ihre ist:
    Das Exomagazin zum Schluss mit Dirk Pohlmann und Ufo’s: https://www.exomagazin.tv/category/ufos-ets/ . Nicht zu verachten dabei ist der Funfaktor in Richtung altlinker Volksgenossen (comrades): Per Anhalter durch die Galaxis, ganz ohne diesen elenden Disclaimer „ich bin ja nun wirklich kein Verschwörungstheoretiker“: Nein, echt nicht?! Josi

  5. P.S. Und bitte keine ernsthaft gemeinten Widerlegungen: Die kenne ich alle auch, das braucht niemand, denn die waren bei Corona und der Impfung alle auch in einem mindestens so einem abgedrehten Universum, warum soll ich mir den Spaß von genau denen widerlegen lassen? Josi

  6. „600.000 Tote Ukrainer“ ist offensiv offenbarer Schwachsinn.

    (ist es am End die – laut Sailer – gar nicht vorhandne Hizze, die auf den Braegen Drückt…man weiß es nit)

    Nennen Sie eine, nur eine halbwegs vernuenftige Fund Stelle für diesen Bull Schitt – sie, Herr Saila, sind doch einklich gegen Selbigen – der den Russn, in diesem Bruda Mörderischen Kriech, überdimensionale Mord Fähigkeiten zuschreibt. Neben denen, die er ohnehin hat. Und übrigens, ein Veganes Prosit auf die Zukumpft.

    Der beidaseitigen ost slawischen orthodoxen rechtgläubigen Idioten Beziehung.

    Schade, dass Sie Funktionern wie „Gegen Hass u. Hetze im Netze“ damit eine Steil Vorlage liefern.

    (obwohl die, am eig. Narrativ klebend, gern mit „1-2 Mill. Dode Russn“ (plus 2-5-10 tsd. Russn Panza, Kanohnen, Fliega, Drohnn usw.) dagegen halten könnten, denn, wie wir lt. Aufklärungsmedien wie oryx usw. wissen, bewegen sich die Russian Casualties ja routinmässig im Bereich um minimumm 4-5 x soviel wie die Des Preisgekroenten UA Volx + Armee was immer man darunter versteht)

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