In einem Lexikon von 1937 findet sich folgender Eintrag zum Stichwort „Grundrechte“:
„Verfassungsbestimmungen zur Sicherung bestimmter Rechte des einzelnen (…). Solche Rechte waren eines der Ziele des im 18. Jahrh. einsetzenden Kampfes gegen Bedrückung durch Fürstenwillkür (…). Der Grundgedanke, daß der einzelne unentziehbare Rechte gegenüber dem Staat habe, wurzelt im Geiste der Aufklärung und der Franz. Revolution; er trägt den Keim zu individualistischer Überspannung in sich, die den Bestand des Staates gefährden kann. Im Deutschen Reich seit 1933 (…) nationalsoz. Volksgemeinschaft (…), das Reich beruht auf Gefolgschaftstreue, Pflicht und Opfer. Neben Achtung und Schutz der Rechte der Einzelpersönlichkeit treten die Pflichten des einzelnen gegenüber der Gemeinschaft. Der einzelne hat nur solange Rechte, wie er seine Pflichten gegenüber der Gesamtheit des Volkes erfüllt.“