Grund und Recht (ein Ausflug ins Lexikon)

In einem Lexikon von 1937 findet sich folgender Eintrag zum Stichwort „Grundrechte“:

„Verfassungsbestimmungen zur Sicherung bestimmter Rechte des einzelnen (…). Solche Rechte waren eines der Ziele des im 18. Jahrh. einsetzenden Kampfes gegen Bedrückung durch Fürstenwillkür (…). Der Grundgedanke, daß der einzelne unentziehbare Rechte gegenüber dem Staat habe, wurzelt im Geiste der Aufklärung und der Franz. Revolution; er trägt den Keim zu individualistischer Überspannung in sich, die den Bestand des Staates gefährden kann. Im Deutschen Reich seit 1933 (…) nationalsoz. Volksgemeinschaft (…), das Reich beruht auf Gefolgschaftstreue, Pflicht und Opfer. Neben Achtung und Schutz der Rechte der Einzelpersönlichkeit treten die Pflichten des einzelnen gegenüber der Gemeinschaft. Der einzelne hat nur solange Rechte, wie er seine Pflichten gegenüber der Gesamtheit des Volkes erfüllt.“

Der Gedanke, daß das Recht des einzelnen zugunsten des Volkskörpers zurückzutreten hat oder vielmehr gar nicht erst entsteht, ist ein Kernelement des Faschismus und des Nationalsozialismus. Er ist jedoch – wie so vieles – keine Erfindung dieser Ideologien. Die „individualistische Überspannung“ ist ein älteres Motiv.

1914 zum Beispiel war in der Zeitschrift „Bühne & Welt“ zu lesen: „(D)er unterliegende Individualismus trägt den Keim des Unterliegens in sich selber. Er ist krankhafter Art, in seiner blinden Überspannung todgeweiht von Anfang an.“

Die Idee ist die gleiche: Wer sich der Einverleibung in den Volkskörper widersetzt, ist selbst dem Untergang geweiht; vor allem aber beschädigt er durch seine Verweigerung den Volkskörper und trägt zu dessen Untergang bei.

Im Volks-Brockhaus („Deutsches Sach- und Sprachwörterbuch für Schule und Haus“) von 1939 ist zu lesen:

„Grundrechte, durch Verfassungsbestimmungen gesicherte Rechte des einzelnen, in die der Staat grundsätzlich nicht eingreifen darf, z. B. das Briefgeheimnis, die persönliche Unverletzlichkeit. Die G. sind im 18. Jahrhundert in der Auseinandersetzung des politischen Bürgertums mit dem absoluten Staat aufgestellt worden und sollten dem einzelnen einen gegen Eingriffe der Staatsgewalt geschützten Bereich gewährleisten. Im nationalsozialist. Staat ist das Volk der höchste politische Wert und damit ein Gegensatz zwischen den Notwendigkeiten des Volkes und der Staatsgewalt ausgeschlossen. Der Schutz der Rechte des einzelnen beruht nicht mehr auf starren Verfassungsvorschriften, sondern auf dem Treue- und Gefolgschaftsverhältnis, in dem Führung und Volk zueinander stehen. Die Rechte des einzelnen finden ihre Grenzen an den Belangen des Volksganzen.“

Das „Bundesverfassungsgericht“ schreibt am 30. November 2021 zur Rechtfertigung des Verfassungsbruchs durch die „Bundesnotbremse“ im Frühjahr: „Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.“

Der geschäftsführende „Kanzleramtschef“ Helge Braun forderte unmittelbar nach diesem erwartbaren und erwarteten Kotau des ehemaligen Verfassungsgerichts eine sofortige neue „Bundesnotbremse“, „die bundesweit nach einheitlichen und für die Bürger nachvollziehbaren Regeln funktioniert“. Er vergaß hinzuzufügen, daß diese Regeln aufgrund von willkürlichem Zahlenhokuspokus täglich bis stündlich geändert werden müssen, um die „Nachvollziehbarkeit“ darauf zu reduzieren, daß der ehemalige „Bürger“ zu tun hat, was ihm die Führer per Radio befehlen. Vielleicht ging dieser Teil von Brauns Ansage auch lediglich im Geschmetter des Bayernkommandeurs unter:

Das „Urteil“ (oder sagen wir: der Spruch) der gehorsamen Karlsruher Schar ist selbstverständlich kein „Skandal“ (wie der ehemalige SPD-Abgeordnete Florian Post meint), und es stellt der Bundesregierung auch keinen „Freifahrtschein“ aus (wie ein Berliner Rechtsanwalt „kritisiert“). Weil sie den längst hat, und zwar von den zuständigen Instanzen, nicht von irgendwelchen Plapperern in Roben. Sondern dieser Spruch ist ein historisches Verbrechen.

Zurück ins Lexikon. Im Brockhaus von 1892 lesen wir:

„Grundrechte, in der polit. Bewegung von 1848 Bezeichnung der Rechte und Freiheiten der Staatsbürger, die man als die Grundlage und Vorbedingung eines freiern Zustandes des allgemeinen Staats= oder Volkslebens ansehen zu müssen glaubte, also ungefähr dasselbe, was die Engländer in ihrer Magna Charta, ihrer Petition of rights und Bill of rights besitzen, die Franzosen in ihrer ersten Revolution ‚Allgemeine Menschenrechte‘ (Droits de l’homme) nannten, die Nordamerikaner in ihrer Declaration of independence als einen wesentlichen Teil in ihre Bundesverfassung aufnahmen und was teilweise schon fast alle neuern Verfassungen des europ. Festlandes enthielten. Alle 1848 neu entstehenden Verfassungen und Verfassungsentwürfe deutscher Staaten enthielten sogenannte G.

Am wichtigsten waren die von der Deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt beschlossenen und 21. Dez. 1848 von der Centralgewalt als Reichsgesetz verkündeten G. des deutschen Volks. Die wichtigsten derselben wurden später in der Mehrzahl der deutschen Einzelstaaten als Gesetz anerkannt. Nachdem der frühere Bundestag wieder ins Leben getreten war, hob er durch einen Beschluß vom 23. Aug. 1851 die von der Nationalversammlung dem deutschen Volke erteilten G. förmlich auf und verfügte, daß dieselben allerwärts, wo sie eingeführt, wieder außer Kraft zu setzen, insofern sie aber inzwischen schon in die Landesgesetzgebungen selbst übergegangen, in konservativ=föderativem Sinne zu revidieren seien. Infolge dieses Bundesbeschlusses wurde allmählich in allen deutschen Staaten, wo die Einführung der G. erfolgt war, deren Wiederaufhebung beziehentlich Revision vorgenommen, hier und da mit Zustimmung der Stände, anderwärts ohne diese und zum Teil gegen deren entschiedenen Protest.

Die deutsche Reichsverfassung kennt die Rubrik G. nicht; doch wurden teils durch sie selbst (z. B. Art. 3) und durch ihr nachfolgende Reichsgesetze, teils schon durch norddeutsche Bundesgesetze viele wichtige zu den G. gezählte Rechte allen Angehörigen des Deutschen Reichs eingeräumt (z. B. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867, Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Gesetz über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 u. s. w.). Die frühere Schwärmerei für G. hat neuerdings in immer weitern Kreisen der nüchternen Erwägung Platz gemacht, daß solche G. nur in der Form einer konkreten Spezialisierung von Rechtssätzen Wert haben, wie dies in der deutschen Reichsgesetzgebung durchgeführt ist.“

Man sieht: Die sogenannte deutsche „Revolution“ war da schon einige Zeit her. Ein knappes halbes Jahrhundert kann eine „Schwärmerei“ schon mal zugunsten „nüchterner Erwägung“ dämpfen.

Im sechzehnbändigen Brockhaus von 1884 gibt es den Eintrag „Grundrechte“ nicht, dafür unter „Großbritannien“ den folgenden Passus:

„Die vielgerühmte Volksfreiheit (das Birthright, Geburtsrecht, der Engländer) beruht vorzugsweise auf der (…) Verantwortlichkeit des Staatsbeamtentums und auf jenem Ineinandergreifen der Gerichtsverfassung mit einem gesetzlich geordneten Selfgovernment. Die von dem großen engl. Juristen Blackstone sog. Grundrechte (Recht der persönlichen Freiheit, Freiheit des Grundeigentums, freies Vereinigungsrecht und Preßfreiheit) bilden keineswegs abstrakte Rechtssätze, wie sie in neuern Verfassungen oft aufgestellt werden, ohne daß man daran denkt, wie diese Rechte mit einer unbeschränkten Polizeigewalt, mit einem ganz unbestimmten Oberaufsichtsrecht des Staats und mit dem hergebrachten System der Verwaltung auf dem Kontinent zusammen bestehen sollen. Die Grundrechte sind vielmehr das Resultat der durch die Gesetzgebung bis in die genauesten Einzelheiten geordneten Gerichts- und Gemeindeverfassungen.“

Hingegen weiß das Brockhaussche „Conversations=Lexikon“ („Allgemeine deutsche Real-Encyclopädie für die gebildeten Stände, Elfte Auflage in 15 Bänden“) von 1866 noch ein bißchen mehr von den kürzlich vorgefallenen „Schwärmereien“:

„Grundrechte nannte man in der polit. Bewegung von 1848 diejenigen Rechte und Freiheiten der Staatsbürger (…, die folgenden Zeilen sind in der obigen Ausgabe von 1892 wortgleich erhalten geblieben, dann aber geht es etwas anders weiter …) was teilweise schon fast alle neuern Verfassungen des europ. Festlandes enthielten. Daß man an eine solche Feststellung der allgemeinen Rechte zuerst und vor allem Hand anlegte, erklärt sich aus den frühern polit. Zuständen Deutschlands. So enthielten alle 1848 neuentstehenden Verfassungen und Verfassungsentwürfe deutscher Staaten sogenannte G., oder wie man es sonst nannte.

Am wichtigsten waren die von der Deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt beschlossenen und 21. Dez. 1848 von der Centralgewalt als Reichsgesetz verkündeten G. des deutschen Volks. Sie wurden in den sämmtlichen deutschen Einzelstaaten mit Ausnahme Österreichs, Preußens, Baierns, Hannovers und einiger der kleinsten als Gesetz anerkannt, zum Theil nicht ohne Kampf zwischen der Volksvertretung und den auf Modificationen einzelner Punkte dringenden Regierungen. Diese G. sollten, wie es in dem Eingange hieß, dem deutschen Volks gewährleistet sein und unter dem Schutze der Reichsgewalt und des Reichsgerichts stehen. Sie sollten den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaats sollte dieselben je aufheben oder beschränken können.

Zugleich bestimmte das sie verkündende Reichsgesetz in einer beigefügten Einführungsverordnung, welche von diesen G. ohne weiteres in Kraft zu treten hätten, welche dagegen durch besondere Acte der Specialgesetzgebung ins Leben einzuführen wären.

Die durch die G. allen Deutschen gewährleisteten Rechte waren im wesentlichen folgende: Ein allgemeines deutsches Staatsbürgerrecht, verbunden mit dem Rechte, an jedem Ort des Reichsgebiets sich aufhalten, Liegenschaften erwerben, Gewerbe betreiben und das Bürgerrecht erlangen zu können, überhaupt den Angehörigen des betreffenden Staats gleichgestellt zu sein; die Aufhebung der Strafe des bürgerlichen Todes; Auswanderungsfreiheit und Schutz der Auswandernden seitens des Reichs; Gleichheit vor dem Gesetze mit Aufhebung aller Standesvorrechte und Standesunterschiede; gleiche Wehrpflicht für alle und gleiches Recht aller zu Staatsämtern; Freiheit der Person und Sicherheit gegen willkürliche Verhaftung; Abschaffung der Todes- und der Leibesstrafen; Unverletzlichkeit der Wohnung, des Briefgeheimnisses; Freiheit der Presse, des Glaubens, des Cultus; Selbständigkeit der Religionsgemeinschaften; Civilehe; Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehrer; Unterrichtsfreiheit, aber auch allgemeine Volkserziehung unter Aufsicht und Mithülfe des Staats; Recht der Bitte und Beschwerde sowie Versammlungsrecht; Garantie des Eigenthums und der freien Verfügung darüber, jedoch mit Aufhebung der Fideicommisse und Beschränkung der Liegenschaften in Todter Hand; Beseitigung aller noch bestehenden Reste des Feudalwesens, theils mit, theils ohne Entschädigung; unabhängige und für alle gleiche Rechtspflege sowie öffentlich-mündliches Verfahren; Schwurgerichte in Strafsachen, Entscheidung durch sachkundige Richter, soweit thunlich, bei Civilstreitigkeiten; gänzliche Trennung der Verwaltung von der Justiz; freie Gemeinde- und Landesverfassungen; Gleichberechtigung der nichtdeutschen Stämme im Gebrauch ihrer Sprachen; endlich die Zusicherung eines wirksamen Schutzes für jeden deutschen Staatsbürger in der Fremde.

Als nach dem Scheitern des deutschen Verfassungswerks Preußen die Bildung eines Reichs im Wege des Vertrags mit andern deutschen Regierungen unternahm, legte es den Entwurf einer Verfassung vor, in welchem die deutschen G. mit einigen Aenderungen wieder aufgenommen waren. Die Aenderungen betrafen namentlich: den Wegfall der Punkte wegen Abschaffung des Adels, der Todesstrafe, Aufhebung des Jagdrechts auf fremder Flur ohne Entschädigung, sodann beschränkende Bestimmungen in Bezug auf Preß- und Glaubensfreiheit, Petitions- und Vereinsrecht, das Recht der Veräußerung und Zertheilung von Grundeigenthum.

Die octroyirte Verfassung für Preußen vom 5. Dec. 1848 behielt ebenfalls unter dem Titel ‚Rechte der Preußen‘ die meisten jener Freiheitsgarantien bei, welche die Märzbewegung als allgemeine Forderungen der Zeit proclamirt hatte. Ein großer Theil davon ist seitdem theils mit Zustimmung der Kammern, theils ohne diese auf dem Verordnungswege beseitigt oder wesentlich modificirt worden.

Die allgemeinen deutschen G. wurden in mehreren Ländern, wo man sie angenommen, ins Leben geführt. Anderwärts blieben sie auf dem Papier stehen, oder es ward von manchen Regierungen, je weiter man sich in der Zeit und dem Geiste nach von dem J. 1848 entfernte, offen ausgesprochen, daß man weder verpflichtet noch gesonnen sei, die G. in ihrer ursprünglichen Gestalt durchzuführen.“

Eine Regel tritt aus dem bisher Gelesenen deutlich zutage: Grundrechte fallen nicht von Bäumen. Sie werden auch nicht von Herrschern aus einer freundlichen Laune heraus gewährt oder verliehen. Sondern aufgehoben und abgeschafft, sobald man denen nicht rechtzeitig auf die Finger haut. Mit einer einzigen historischen Ausnahme: 1949. Da wurden den Deutschen ihre Grundrechte tatsächlich ohne jegliches Aufbegehren, Fordern und sonstige Drängen einfach so gewährt. Allerdings, wie wir sehen, nicht für lange – mit der ebenfalls ziemlich seltenen Begleiterscheinung, daß ihre erst schleichende, dann handstreichartige Aufhebung diesmal nicht etwa gegen Widerstände, sondern mit Zustimmung und teilweise fanatischem Jubel durchgesetzt wurde. Man möchte meinen: Was man nicht erkämpft hat, das gibt man leichter her. Angeblich gibt es immer noch Menschen, die glauben, die Grundrechte würden eines Tages von selbst wieder eingeführt.

(Salvatorische Klausel: Ich weiß, daß die Grundrechte offiziellem Sprachgebrauch zufolge diesmal nicht abgeschafft, sondern „eingeschränkt“ wurden. Allerdings kann man Grundrechte nicht einschränken – schon gar nicht ohne zu erläutern, wo die Schranken im einzelnen liegen und wo und unter welchen Umständen die „beschränkten“ Rechte doch noch gelten. Das gleiche gilt für den Vorbehalt, die Abschaffung sei nur „vorübergehend“ geschehen und die Rechte würden wieder „gewährt“, wenn die Verdoppelungszeit länger werde, der R-Wert unter 1 sinke, die Zahl der „Neuinfektionen“ zurückgehe, die „Inzidenz“ einen bestimmten Wert unterschreite, jeder ein „Impfangebot“ erhalten habe, alle Menschen „geimpft“ seien bzw. alle Menschen sich in Abständen von zwölf, neun, sechs oder drei Monaten regelmäßig „boostern“ ließen. Schon die Einführung immer neuer Bedingungen zeigt deutlich, daß eine solche Gnade nie ernsthaft erwogen wurde.)

Der Brockhaus von 1969 unterrichtet so ausführlich über die Grundrechte, daß mir das vollständige Zitat erspart bleiben möge. Immerhin ist die Definition nun wahrlich markig: „Grundrechte, Bürgerrechte, Freiheitsrechte, Menschenrechte, unantastbare und unveräußerl. Rechte auf Freiheit von staatlichem Eingriff und Zwang, die jedem einzelnen kraft seiner menschl. Natur zustehen; sie werden vom Staat nicht verliehen, sondern sind von ihm anzuerkennen und zu gewährleisten.“

Das galt auch und insbesondere für das neu eingeführte „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 GG), dessen Einführung vor allem darauf zurückging, daß im vorangegangenen deutschen Staat unter anderem in medizinischen Experimenten und Zwangsbehandlungen darauf keinerlei Rücksicht genommen worden war.

Auch dieses Grundrecht ist abgeschafft. Es wird von selbst nicht wiederkehren.

6 Antworten auf „Grund und Recht (ein Ausflug ins Lexikon)“

  1. es gab a Zeit, da warst D´ mit´m Grundrecht z´fried´n…..
    jetzt ist die Zeit, da grunzt D´recht z´fried´n:

    die dritte Wurst zum vierten Schuss
    den Schwurbler holt der grüne Bus

    mich nicht, denn ich tu mich verstecken
    Södolf, Du kannst mich am Ohr schlecken

  2. „Der Gedanke, daß das Recht des einzelnen zugunsten des Volkskörpers zurückzutreten hat oder vielmehr gar nicht erst entsteht, ist ein Kernelement des Faschismus und des Nationalsozialismus.“

    Nicht nur dessen. Schon jedes demokratischen Nationalismus. Es war z. B. Kennedy, der sagte: „frag nicht, was Dein Land für dich, sondern was Du für Dein Land thun kannst“ (oder s. ähnl.)

    Eine gewisse Ueberspannung tragen daher auch sämtliche zahlreichen Kommentare in sich, die Hier, in Michael Sailer’s blog ! – immer gleich auf NS-KZ-Totalitarismus rekurrieren & Nazivergleiche bemühn müssen.

    Als demokratischer Zwangsabonnent wirst Du z. B. auch einen evtl. leicht gegen Deine hl. Menschen-Rechte usw. verstossenden Kriegs-, äh, V-Fall hinnehmen müssen. Der evtl. unter Umständen nun doch für Ende Januar 22 oder so für ein gewisses demokratisches (Vorne)Verteidigungsbündnis annonciert ist.

    Denn Krieg ist zwar an sich herzerschütternd grausam + sinnlos.

    Nur nicht der jeweils nächstens leider unvermeidliche & Unz aufgezwungne !

  3. „Die octroyirte Verfassung für Preußen vom 5. Dec. 1848 behielt ebenfalls unter dem Titel ‚Rechte der Preußen‘ die meisten jener Freiheitsgarantien bei, welche die Märzbewegung als allgemeine Forderungen der Zeit proclamirt hatte. Ein großer Theil davon ist seitdem theils mit Zustimmung der Kammern, theils ohne diese auf dem Verordnungswege beseitigt oder wesentlich modificirt worden.“

    Erstaunlich aktuelle Verlaufsbeschreibung eines Rollbacks von (fremd-)gewährter Freiheit und Rechtsstaatlichkeit durch jene, die eigentlich schon immer dagegen waren und nur das (willkommene) Ende einer Schönwetterperiode abgewartet haben, um sich wieder im Neo-Feudalismus/Faschismus suhlen zu können.

  4. da wär aber nun mindestens ein ordentlicher kickback an den chinesischen Fascistenfürher Xi Jinping fällig, oder wie, der so großzuegig war, mit seinem China Veirus 2019/20 als Foerderer seiner Freunde auf dem hiesigen Kontinent, gleichsam Kickstarter und Stifter eines europäischen Neo-Faschismus / Feudalismus zu Glaenzen.

    Nur, sieht das so aus ? China-Begeistrung allerorten ?

    Eher im Gegentheil.

    Cetzer, bei Dir wirrt sich was im Kopfe.

  5. P. S.: wie war das gleich nochmal mit den – um 1968 – stark umstrittenenen Notstandsgesetzen als „Ergänzung“ zum hl. Grundgesetz ?

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